Allgemeine Studieninformation

Studenten der Hochschule

Ersthörer

Die Studienbewerber werden durch die Einschreibung und für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Hochschule. Die Einzelheiten der Immatrikulation, die der Studiensekretär vornimmt, sind in der Immatrikulationsordnung festgelegt, die sich in den Statuen der Hochschule, S.37-46 findet.


Einschlägige Studien, die an anderen wissenschaftlichen Hochschulen, an Universitäten oder in Fernstudien absolviert worden sind, werden angerechnet gemäß § 5 der Magisterprüfungsordnung.


Die Studenten sind Mitglieder der akademischen Gemeinschaft. Durch eigene Initiativen und durch Mitwirkung in der Studentenkonferenz (vgl. Abs. 4), im Senat, in den Ausschüssen der Hochschule und bei der Durchführung der von diesen Gremien getroffenen Entscheidungen tragen sie zusammen mit dem Lehrkörper zum Studienerfolg bei.

Die Studenten sind Mitglieder der Studentenkonferenz, die folgende Aufgaben hat:
1. Sie gibt sich eine eigene Satzung, die der Prüfung durch den Senat und der Genehmigung durch den Vize-Großkanzler bedarf.
2. Sie wählt die Vertreter der Studenten für den Senat, für den Prüfungs-, Förderungs- und Bibliotheksausschuss und je ein Ersatzmitglied für den Prüfungs- und Förderungsausschuss.
3. Sie regelt die Angelegenheiten der Studenten.

Die Studenten sind verpflichtet, die in der Studienordnung vorgesehenen Pflichtveranstaltungen zu besuchen.

Begeht ein Priesteramtskandidat eine schwere Ordnungswidrigkeit, wird diese vom Rektor dem zuständigen kirchlichen Oberen gemeldet. Wird der Student von seinem Oberen aus diesem Grund entlassen, erfolgt auch die Entlassung aus der Hochschule. Laientheologen können bei schweren Ordnungswidrigkeiten vom Rektor nach Beratung mit dem Senat entlassen werden.

Die Zweithörer

Als Zweithörer können auf schriftlichen Antrag hin Bewerber zugelassen werden, die an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule oder Universität eingeschrieben sind.
Über den Antrag auf Zulassung entscheidet der Rektor. Dabei sind die Vorschriften der Immatrikulationsordnung sinngemäß anzuwenden.
Die Zweithörer sind den Ersthörern gleichgestellt. Sie können Leistungsnachweise erwerben in Hauptvorlesungen, Pro- und Hauptseminaren, Praktika und Sprachkursen.
Über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten sie auf Wunsch eine Bescheinigung mit dem Vermerk „Zweithörer“.
Bei schweren Ordnungswidrigkeiten können Zweithörer vom Rektor nach Beratung mit dem Senat entlassen werden. 

Die Gasthörer

Als Gasthörer können auf schriftlichen Antrag hin Bewerber zugelassen werden, die imstande sind, den Lehrveranstaltungen mit Verständnis zu folgen.
Über den Antrag auf Zulassung entscheidet der Rektor. Dabei sind die Vorschriften der Immatrikulationsordnung sinngemäß anzuwenden.
Gasthörer sind nicht berechtigt, akademische Prüfungen abzulegen.
Über die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen erhalten sie auf Wunsch eine Bescheinigung mit dem Vermerk „Gasthörer“.
Bei schweren Ordnungswidrigkeiten können Gasthörer vom Rektor nach Beratung mit dem Senat entlassen werden.

 
 

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